Wieviel kostet ein Anwalt?
Was kostet ein Anwalt? Dies ist sicher die brennenste Frage, wenn es darum geht, einen Anwalt in einem Rechtsstreit zu beauftragen.
Leider lässt sich diese Frage jedoch nicht mit einer bestimmten Zahl beantworten. Denn Anwälte sind an keine Gebührenordnung gebunden
und können den Stundenansatz oder einen Pauschalbetrag für das Mandat, selber bestimmen.
Es gibt allerdings Modelle, nach denen das Anwaltshonorar abgerechnet wird.
Dies sind zum Beispiel:
- Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Zeitaufwand
- Abrechnung nach einer vereinbarten Pauschale
- Abrechnung nach einem, von Behörden oder Gericht, bestimmten amtlichen Tarif
- Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Zeitaufwand und eine Erfolgsbeteiligung bei Obsiegen im Prozess
Abrechnung nach Zeitaufwand
Wenn die Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart wurde, dann legen die Parteien den anwendbaren Stundenansatz in einer Honorarvereinbarung
zweckmässigerweise schriftlich fest. Dieser richtet sich in der Regel nach der Komplexität des Falles, der Dringlichkeit aber auch nach
den Fähigkeiten des Anwalts (Fachanwalt). Der Stundensatz ist wie bereits gesagt eine Sache der Vereinbarung mit dem Anwalt. Als
Richtwert kann schweizweit von CHF 200.00 bis zu CHF 500.00 - je nach Qualifikation des Anwalts - ausgegangen werden. Das grosse Mittelfeld bewegt sich in der Grössenordnung
von CHF 250.00 bis CHF 350.00 pro Stunde.
Der vereinbarte Stundensatz hat aber nichts mit der Effektivität des Anwalts zu tun. Ein Anwalt, welcher schlussendlich für einen Fall
20 Stunden benötigt und CHF 200.00 pro Stunde verrechnet ist teurer als ein Anwalt, der CHF 350.00 verrechnet aber nur 10 Stunden benötigt.
Abgerechnet wird in der Regel in Zeiteinheiten. Die kleinste Zeiteinheit ist meist 0.1 Stunden, was 6 Minuten entspricht. Bei einem Stundensatz von CHF 300.00
sind dies CHF 30.00.
Abrechnung nach Pauschale
Eine Pauschalabrede für das Honorar setzt einen klar umgrenzten Auftrag voraus, welcher keine Eventualitäten offen lässt. Eine solche ist in der Schweiz grundsätzlich zulässig, wenn auch in der Praxis eher selten. Verboten sind rein erfolgsabhängige Honorare, wie sie
zum Beispiel in den USA häufig angewendet werden.
Eine Vereinbarung wie zum Beispiel: Wenn ich den Betrag von CHF 100'000.00 erstreite, dann erhalte ich als Honorar CHF 30'000.00, ansonsten gehe auch ich leer aus, ist verboten und somit auch nichtig. Erlaubt hingegen ist ein Erfolgshonorar, welches zusätzlich zum vereinbarten Honorar
geschuldet ist, wenn der 'Erfolg' auch eintritt. Zum Beispiel: Wenn ich CHF 150'000.00 erstreite, dann erhalte ich als Erfolgshonorar 10% auf die Summe, welche
CHF 100'000.00 übersteigt.
Abrechnung nach einem amtlichen Tarif
Eine Prozesspartei darf nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden, einen Anspruch gerichtlich beurteilen zu
lassen. Dafür gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sind Bedürftigkeit des Gesuchstellers, realistische Prozessaussichten (keine Aussichtslosigkeit) und im Falle, dass der
Staat dem Gesuchsteller einen Anwalt bezahlen soll, die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts.
Empfehlung
Ein Streit vor Gericht kann sehr schnell sehr teuer werden. Um die beste Lösung zu erarbeiten und Kosten zu sparen, ist der frühzeitige
Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts unbedingt geboten. Durch Zuwarten können z.B. Fristen für unkomplizierte Rechtshandlungen
ablaufen und Rechtsuchende sich so gezwungen sehen, beschwerlichere Umwege zu beschreiten.
Lassen Sie sich nach der Schilderung Ihres Problems über das Honorar und die Kosten orientieren, die aufgrund der anwaltlichen
Leistungen voraussichtlich zu erwarten sind. Zu vergüten sind die gesamten anwaltlichen Bemühungen, auch das Erstgespräch. Das Entgelt
unterliegt grundsätzlich der Mehrwertsteuer, die zusätzlich belastet wird.
Bei Ungereimtheiten und Uneinigkeiten in Bezug auf das Anwaltshonorar können Sie eine Überprüfung der Rechnung durch die
Honorarkommission des Kantonalen Anwaltsverbands beantragen. Die Honorarkommission kann jedoch die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit
nicht überprüfen; dazu sind wiederum die Gerichte zuständig.
Mittellose Parteien haben im Rahmen eines hängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Gewährt wird die unentgeltliche Rechtspflege bei Bedürftigkeit, wenn der Beizug eines Anwalts geboten erscheint und wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Kommt die Partei durch den Prozessausgang oder sonst wie zu Vermögen, ist sie zur Rückzahlung verpflichtet.
Vereinbarung des Honorars
Das Honorar wird direkt mit der Anwältin oder dem Anwalt vereinbart. Es ist abhängig von Faktoren wie Schwierigkeit des Falles und Interesse- oder Streitwert und ist tendenziell höher, wenn Spezialkenntnisse oder besondere Sprachkenntnisse erforderlich sind, sowie bei ausgewiesener Berufserfahrung. Üblicherweise sind die Sekretariatskosten im Honorar enthalten. Zusätzlich verrechnet werden Barauslagen, entweder nach effektivem Aufwand oder als Pauschale.
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine im vornherein definierte Aufgabe ist grundsätzlich ebenfalls möglich.