Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz
Wer erbt, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt? Die gesetzliche Erbfolge ist der «Fallback» des ZGB – und gleichzeitig die Basis für die Pflichtteile. Mit wenigen Regeln lassen sich die meisten Konstellationen schnell einordnen: Parentelprinzip, Erbquoten und die Sonderstellung von Ehegatte / eingetragenem Partner.
- Wer gehört zur 1./2./3. Parentel – und wer wird ausgeschlossen?
- Wie hoch ist der Anteil des Ehegatten bei Kindern oder Eltern?
- Was gilt im Patchwork (Stiefkinder, Adoption, Vorempfänge)?
- Welche Pflichtteile gelten seit 1.1.2023?
- Was tun bei Schulden – Ausschlagung / öffentliches Inventar?
- Erbquoten sauber berechnen (inkl. Ehegüterrecht als Vorfrage).
- Nachlassplanung: Testament/Erbvertrag, Pflichtteilsschutz, klare Regelungen.
- Streit vermeiden oder führen: Auskunft, Inventar, Teilung, Anfechtung.
- Fristen und Behördenwege: Bezirksgericht/Notariat je nach Kanton.
Grundlagen: Wann greift die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist (Testament/Erbvertrag) – oder wenn eine Verfügung Lücken lässt. Massgeblich ist grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis (nicht die persönliche Nähe).
- Parentelprinzip: Es gibt drei Parentelen (Stämme). Nur die nächstberechtigte Parentel erbt.
- Ehegatte / eingetragener Partner: hat eine Sonderstellung und teilt mit der berechtigten Parentel.
- Gemeinwesen: Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.
In vielen Fällen ist Güterrecht die Vorfrage: Erst wird die güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht (Eigengut/Errungenschaft bzw. Ehevertrag), dann wird der Nachlass verteilt.
Parentelen: Reihenfolge der gesetzlichen Erben
Eine Parentel schliesst die nächste aus: Existieren Erben der 1. Parentel, erben Eltern/Grosseltern nicht. Innerhalb einer Parentel gilt das Stammprinzip (Eintrittsrecht): Ist eine Person vorverstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle.
1. Parentel – Nachkommen (Art. 457 ZGB)
- Kinder (auch adoptierte Kinder).
- Enkel/Urenkel treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Eintrittsrecht).
- Schliesst die 2. und 3. Parentel aus.
2. Parentel – Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB)
- Eltern erben grundsätzlich je zur Hälfte.
- Ist ein Elternteil vorverstorben: dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers) treten ein.
3. Parentel – Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB)
- Grosseltern beider Linien; danach Tanten/Onkel, Cousins usw. (je Linie).
- Weiter als zur 3. Parentel geht die gesetzliche Erbfolge nicht.
Erbquoten: Wer erhält welchen Anteil?
Die Erbquoten hängen von der Familienkonstellation ab. Nachfolgend die häufigsten Fälle (vereinfachte Darstellung; Güterrecht und Sonderkonstellationen können den Nachlass beeinflussen):
| Konstellation | Ehegatte / eingetragener Partner | Verwandte |
|---|---|---|
| Mit Nachkommen (Kinder/Enkel) | 1/2 | Nachkommen zusammen 1/2 (unter sich zu gleichen Teilen) |
| Keine Nachkommen, aber Eltern / deren Nachkommen | 3/4 | 2. Parentel zusammen 1/4 |
| Keine Nachkommen und keine 2. Parentel | 1 (alles) | — |
| Ohne Ehegatte/Partner: Nachkommen vorhanden | — | Nachkommen 1 (zu gleichen Teilen; Eintrittsrecht) |
| Ohne Ehegatte/Partner: keine Nachkommen | — | 2. Parentel, sonst 3. Parentel; wenn niemand: Gemeinwesen |
Die Quote sagt noch nichts über die konkrete Teilung (Wer erhält welches Haus / Konto / Unternehmen?) und nichts über Ausgleichung (Vorempfänge) oder Herabsetzung (Pflichtteile).
Pflichtteile & Gestaltungsmöglichkeiten
Die gesetzliche Erbfolge gilt automatisch – abweichen können Sie nur über eine Verfügung (Testament/Erbvertrag) und nur im Rahmen zwingender Schranken. Seit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 ist die verfügbare Quote in vielen Fällen grösser.
- Pflichtteil Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
- Pflichtteil Ehegatte/Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
- Eltern: kein Pflichtteil mehr.
Einseitige Verfügung – schnell umsetzbar. Eignet sich für klare Begünstigungen, Vermächtnisse (Legate) oder Ersatzanordnungen.
Vertragliche Bindung – besonders bei Patchwork, Unternehmensnachfolge oder wenn wechselseitige Sicherheiten gewünscht sind.
Wichtig: Bei Ehepaaren spielen oft Ehevertrag, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorge (z.B. Säule 3a) mit hinein. Eine saubere Gesamtplanung vermeidet spätere Herabsetzungsklagen.
Beispiele: So rechnen sich die Erbquoten
- Ehegatte: 1/2 = CHF 300'000
- Kinder zusammen: 1/2 = CHF 300'000 → je CHF 150'000
- Ehegatte: 3/4 = CHF 600'000
- Eltern zusammen: 1/4 = CHF 200'000 → je CHF 100'000
- 1. Parentel erbt: die Enkel treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes.
- Enkel: je 1/2 = CHF 150'000
Zahlenbeispiele sind vereinfacht. In der Praxis sind häufig Ausgleichung (Vorempfänge), güterrechtliche Vorabteilungen oder Vermächtnisse zu berücksichtigen.
Vorgehen & Fristen: Was nach einem Todesfall wichtig ist
Nach einem Todesfall laufen teils kurze Fristen. Die Zuständigkeiten (Notariat/Bezirksgericht) hängen vom Kanton und vom letzten Wohnsitz ab.
- Testamentseröffnung / Erbenaufruf: Klären, wer Erben sind und welche Anordnungen bestehen.
- Schuldenrisiko prüfen: Bei Unsicherheit «öffentliches Inventar» erwägen (Frist typischerweise kurz).
- Ausschlagung: Grundsätzlich innert 3 Monaten erklären (Fristbeginn abhängig von Kenntnis/Eröffnung).
- Sicherung/Verwaltung: Nachlasswerte sichern, Zahlungsverkehr/Unternehmen stabilisieren, Dokumentation.
- Teilung: Einigung anstreben; wenn nötig Teilungsbegehren/gerichtliche Schritte.
Wer bereits «wie ein Erbe handelt» (z.B. Werte verteilt, Nachlassgegenstände veräussert), kann sein Ausschlagungsrecht verlieren. Frühzeitig beraten lassen lohnt sich – besonders bei Überschuldung.
Unterlagen: Das hilft für eine schnelle Einschätzung
- Familienstammbaum (Kinder/Enkel, Eltern, Geschwister).
- Zivilstandsdokumente (Heirat/Partnerschaft/Scheidung).
- Adoptionen, Anerkennungen, frühere Ehen.
- Testamente/Erbverträge/Eheverträge (falls vorhanden).
- Übersicht Vermögen/Schulden (Konten, Liegenschaften, Hypotheken, Verlustscheine).
- Hinweise auf Vorempfänge/Schenkungen.
FAQ
Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Wie teilen sich Ehegatte/Partner und Kinder den Nachlass?
Erben Konkubinatspartner oder Stiefkinder von Gesetzes wegen?
Welche Pflichtteile gelten seit 1. Januar 2023?
Kann ich eine Erbschaft ausschlagen – und wie lange ist die Frist?
Spielt das Güterrecht wirklich eine Rolle?
Glossar
- Parentel
- Stamm der gesetzlichen Erben: 1. Parentel (Nachkommen), 2. Parentel (Eltern & deren Nachkommen), 3. Parentel (Grosseltern & deren Nachkommen).
- Eintrittsrecht (Stammprinzip)
- Ist ein gesetzlicher Erbe vorverstorben, treten seine Nachkommen an seine Stelle.
- Pflichtteil
- Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten Erben nicht entzogen werden kann (nach Revision 2023 reduziert).
- Verfügbare Quote
- Teil des Nachlasses, über den frei verfügt werden kann (z.B. zugunsten Dritter, Legate, Begünstigungen).
- Öffentliches Inventar
- Behördliche Inventarisierung des Nachlasses zur Abklärung der Vermögens-/Schuldensituation; kann Entscheid über Annahme/Ausschlagung erleichtern.
Hinweis
Diese Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität.