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Gesetzliche Erbfolge in der Schweiz

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Gesetzliche Erbfolge Schweiz: Parentelen, Ehegatte, Nachkommen

Wer erbt, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt? Die gesetzliche Erbfolge ist der «Fallback» des ZGB – und gleichzeitig die Basis für die Pflichtteile. Mit wenigen Regeln lassen sich die meisten Konstellationen schnell einordnen: Parentelprinzip, Erbquoten und die Sonderstellung von Ehegatte / eingetragenem Partner.

Typische Fragen
  • Wer gehört zur 1./2./3. Parentel – und wer wird ausgeschlossen?
  • Wie hoch ist der Anteil des Ehegatten bei Kindern oder Eltern?
  • Was gilt im Patchwork (Stiefkinder, Adoption, Vorempfänge)?
  • Welche Pflichtteile gelten seit 1.1.2023?
  • Was tun bei Schulden – Ausschlagung / öffentliches Inventar?
Wobei wir helfen
  • Erbquoten sauber berechnen (inkl. Ehegüterrecht als Vorfrage).
  • Nachlassplanung: Testament/Erbvertrag, Pflichtteilsschutz, klare Regelungen.
  • Streit vermeiden oder führen: Auskunft, Inventar, Teilung, Anfechtung.
  • Fristen und Behördenwege: Bezirksgericht/Notariat je nach Kanton.
Parentelen (Art. 457–459 ZGB) Ehegattenquote (Art. 462 ZGB) Pflichtteile (Revision 2023) Checklisten & Beispiele

Grundlagen: Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn keine letztwillige Verfügung vorhanden ist (Testament/Erbvertrag) – oder wenn eine Verfügung Lücken lässt. Massgeblich ist grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis (nicht die persönliche Nähe).

  • Parentelprinzip: Es gibt drei Parentelen (Stämme). Nur die nächstberechtigte Parentel erbt.
  • Ehegatte / eingetragener Partner: hat eine Sonderstellung und teilt mit der berechtigten Parentel.
  • Gemeinwesen: Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt der Nachlass an das Gemeinwesen.
Merke

In vielen Fällen ist Güterrecht die Vorfrage: Erst wird die güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht (Eigengut/Errungenschaft bzw. Ehevertrag), dann wird der Nachlass verteilt.

Parentelen: Reihenfolge der gesetzlichen Erben

Eine Parentel schliesst die nächste aus: Existieren Erben der 1. Parentel, erben Eltern/Grosseltern nicht. Innerhalb einer Parentel gilt das Stammprinzip (Eintrittsrecht): Ist eine Person vorverstorben, treten ihre Nachkommen an ihre Stelle.

1. Parentel – Nachkommen (Art. 457 ZGB)
  • Kinder (auch adoptierte Kinder).
  • Enkel/Urenkel treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes (Eintrittsrecht).
  • Schliesst die 2. und 3. Parentel aus.
2. Parentel – Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB)
  • Eltern erben grundsätzlich je zur Hälfte.
  • Ist ein Elternteil vorverstorben: dessen Nachkommen (Geschwister des Erblassers) treten ein.
3. Parentel – Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB)
  • Grosseltern beider Linien; danach Tanten/Onkel, Cousins usw. (je Linie).
  • Weiter als zur 3. Parentel geht die gesetzliche Erbfolge nicht.
Hinweis: Stiefkinder und Konkubinatspartner sind gesetzlich grundsätzlich nicht erbberechtigt. Wer sie begünstigen möchte, braucht meist eine Verfügung (Testament/Erbvertrag).

Erbquoten: Wer erhält welchen Anteil?

Die Erbquoten hängen von der Familienkonstellation ab. Nachfolgend die häufigsten Fälle (vereinfachte Darstellung; Güterrecht und Sonderkonstellationen können den Nachlass beeinflussen):

Konstellation Ehegatte / eingetragener Partner Verwandte
Mit Nachkommen (Kinder/Enkel) 1/2 Nachkommen zusammen 1/2 (unter sich zu gleichen Teilen)
Keine Nachkommen, aber Eltern / deren Nachkommen 3/4 2. Parentel zusammen 1/4
Keine Nachkommen und keine 2. Parentel 1 (alles) —
Ohne Ehegatte/Partner: Nachkommen vorhanden — Nachkommen 1 (zu gleichen Teilen; Eintrittsrecht)
Ohne Ehegatte/Partner: keine Nachkommen — 2. Parentel, sonst 3. Parentel; wenn niemand: Gemeinwesen
Praxisfalle

Die Quote sagt noch nichts über die konkrete Teilung (Wer erhält welches Haus / Konto / Unternehmen?) und nichts über Ausgleichung (Vorempfänge) oder Herabsetzung (Pflichtteile).

Pflichtteile & Gestaltungsmöglichkeiten

Die gesetzliche Erbfolge gilt automatisch – abweichen können Sie nur über eine Verfügung (Testament/Erbvertrag) und nur im Rahmen zwingender Schranken. Seit der Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023 ist die verfügbare Quote in vielen Fällen grösser.

  • Pflichtteil Nachkommen: 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
  • Pflichtteil Ehegatte/Partner: 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
  • Eltern: kein Pflichtteil mehr.
Testament

Einseitige Verfügung – schnell umsetzbar. Eignet sich für klare Begünstigungen, Vermächtnisse (Legate) oder Ersatzanordnungen.

Erbvertrag

Vertragliche Bindung – besonders bei Patchwork, Unternehmensnachfolge oder wenn wechselseitige Sicherheiten gewünscht sind.

Wichtig: Bei Ehepaaren spielen oft Ehevertrag, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorge (z.B. Säule 3a) mit hinein. Eine saubere Gesamtplanung vermeidet spätere Herabsetzungsklagen.

Beispiele: So rechnen sich die Erbquoten

Beispiel 1: Ehegatte + 2 Kinder (Nachlass CHF 600'000)
  • Ehegatte: 1/2 = CHF 300'000
  • Kinder zusammen: 1/2 = CHF 300'000 → je CHF 150'000
Beispiel 2: Ehegatte, keine Kinder, aber beide Eltern leben (Nachlass CHF 800'000)
  • Ehegatte: 3/4 = CHF 600'000
  • Eltern zusammen: 1/4 = CHF 200'000 → je CHF 100'000
Beispiel 3: Unverheiratet, 1 Kind verstorben, 2 Enkel (Nachlass CHF 300'000)
  • 1. Parentel erbt: die Enkel treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes.
  • Enkel: je 1/2 = CHF 150'000

Zahlenbeispiele sind vereinfacht. In der Praxis sind häufig Ausgleichung (Vorempfänge), güterrechtliche Vorabteilungen oder Vermächtnisse zu berücksichtigen.

Vorgehen & Fristen: Was nach einem Todesfall wichtig ist

Nach einem Todesfall laufen teils kurze Fristen. Die Zuständigkeiten (Notariat/Bezirksgericht) hängen vom Kanton und vom letzten Wohnsitz ab.

  • Testamentseröffnung / Erbenaufruf: Klären, wer Erben sind und welche Anordnungen bestehen.
  • Schuldenrisiko prüfen: Bei Unsicherheit «öffentliches Inventar» erwägen (Frist typischerweise kurz).
  • Ausschlagung: Grundsätzlich innert 3 Monaten erklären (Fristbeginn abhängig von Kenntnis/Eröffnung).
  • Sicherung/Verwaltung: Nachlasswerte sichern, Zahlungsverkehr/Unternehmen stabilisieren, Dokumentation.
  • Teilung: Einigung anstreben; wenn nötig Teilungsbegehren/gerichtliche Schritte.
Typischer Fehler

Wer bereits «wie ein Erbe handelt» (z.B. Werte verteilt, Nachlassgegenstände veräussert), kann sein Ausschlagungsrecht verlieren. Frühzeitig beraten lassen lohnt sich – besonders bei Überschuldung.

Unterlagen: Das hilft für eine schnelle Einschätzung

Familie & Status
  • Familienstammbaum (Kinder/Enkel, Eltern, Geschwister).
  • Zivilstandsdokumente (Heirat/Partnerschaft/Scheidung).
  • Adoptionen, Anerkennungen, frühere Ehen.
Nachlass & Dokumente
  • Testamente/Erbverträge/Eheverträge (falls vorhanden).
  • Übersicht Vermögen/Schulden (Konten, Liegenschaften, Hypotheken, Verlustscheine).
  • Hinweise auf Vorempfänge/Schenkungen.

FAQ

Wann gilt die gesetzliche Erbfolge?
Sie gilt, wenn keine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) vorhanden ist – oder wenn eine Verfügung lückenhaft ist. Dann bestimmt das ZGB anhand der Parentelen und der Stellung des Ehegatten/eingetragenen Partners, wer erbt.
Wie teilen sich Ehegatte/Partner und Kinder den Nachlass?
In der häufigsten Konstellation mit Nachkommen erhält der Ehegatte bzw. eingetragene Partner grundsätzlich die Hälfte. Die andere Hälfte geht an die Nachkommen (zu gleichen Teilen; Enkel treten für ein vorverstorbenes Kind ein).
Erben Konkubinatspartner oder Stiefkinder von Gesetzes wegen?
Grundsätzlich nein. Wer Konkubinatspartner oder Stiefkinder begünstigen will, muss dies in der Regel mit Testament oder Erbvertrag regeln (unter Beachtung allfälliger Pflichtteile).
Welche Pflichtteile gelten seit 1. Januar 2023?
Seit 1.1.2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils, und der Pflichtteil der Eltern ist aufgehoben. Für Ehegatte/eingetragenen Partner bleibt der Pflichtteil grundsätzlich bei 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
Kann ich eine Erbschaft ausschlagen – und wie lange ist die Frist?
Ja. Die Ausschlagung ist grundsätzlich innert 3 Monaten zu erklären. Der genaue Fristbeginn hängt u.a. davon ab, wann Sie vom Erbfall bzw. von der Testamentseröffnung Kenntnis erhalten und ob ein Inventar erstellt wird.
Spielt das Güterrecht wirklich eine Rolle?
Ja – häufig. Bei Ehepaaren wird vor der eigentlichen Erbteilung oft zuerst güterrechtlich auseinandergesetzt (Eigengut/Errungenschaft bzw. Ehevertrag). Erst danach steht fest, wie gross der Nachlass ist, der verteilt wird.

Glossar

Parentel
Stamm der gesetzlichen Erben: 1. Parentel (Nachkommen), 2. Parentel (Eltern & deren Nachkommen), 3. Parentel (Grosseltern & deren Nachkommen).
Eintrittsrecht (Stammprinzip)
Ist ein gesetzlicher Erbe vorverstorben, treten seine Nachkommen an seine Stelle.
Pflichtteil
Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten Erben nicht entzogen werden kann (nach Revision 2023 reduziert).
Verfügbare Quote
Teil des Nachlasses, über den frei verfügt werden kann (z.B. zugunsten Dritter, Legate, Begünstigungen).
Öffentliches Inventar
Behördliche Inventarisierung des Nachlasses zur Abklärung der Vermögens-/Schuldensituation; kann Entscheid über Annahme/Ausschlagung erleichtern.

Hinweis

Diese Informationen dienen allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität.

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Inhalt

  1. Grundlagen
  2. Parentelen
  3. Erbquoten
  4. Pflichtteile & Gestaltung
  5. Beispiele
  6. Vorgehen & Fristen
  7. Unterlagen
  8. FAQ
  9. Glossar

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